Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 3, Fassung vom 07.08.2001

Arbeitsruhegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wochenendruhe

Paragraph 3, (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist.

  1. Absatz 2,Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.
  2. Absatz 3,In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
  3. Absatz 4,Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), so kann der Beginn der Wochenendruhe im Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.

Schlagworte

Abschlußarbeit, Reinigungsarbeit, Instandhaltungsarbeit

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113676

Alte Dokumentnummer

N6199761564J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P3/NOR12113676