Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 22, Fassung vom 31.12.1999

Arbeitsruhegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des

Bewachungsgewerbes

Paragraph 22, (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des Paragraph 318, Gewerbeordnung 1973 kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden.

(2)

  1. Ziffer eins
    Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
  3. Ziffer 3
    Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100010

Alte Dokumentnummer

N6198311089X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22/NOR12100010