(1)Absatz einsFür Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
die in Gesundheitsberufen tätig sind oder
deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.