Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 20, Fassung vom 31.12.1999

Arbeitsruhegesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten

§ 20.
  1. Absatz einsFür Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
    1. Ziffer eins
      die in Gesundheitsberufen tätig sind oder
    2. Ziffer 2
      deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,
    kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. Absatz 3In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100008

Alte Dokumentnummer

N6198311087X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P20/NOR12100008