Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 48, Fassung vom 26.05.2020

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 48

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 5 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und Abs. 4 und 5 gilt gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Abs. 5 gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Text

römisch IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

Allgemeines

Paragraph 48,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. Absatz 4Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 5Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

Schlagworte

Hebevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108881

Alte Dokumentnummer

N6199438083J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P48/NOR12108881