Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 5 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 1 AschG,
BGBl. Nr. 450/1994, und Abs. 4 und 5 gilt gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG,
BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Abs. 5 gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Text
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze
Allgemeines
§ 48.Paragraph 48,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
(4)Absatz 4Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
Schlagworte
Hebevorrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR12108881
Alte Dokumentnummer
N6199438083J