Bundesrecht konsolidiert: Nachtschwerarbeitsgesetz Art. 12a, Fassung vom 07.09.2025

Nachtschwerarbeitsgesetz Art. 12a

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL XIIa

Zusatzurlaub für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen

Wird für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ein Kollektivvertrag über einen Zusatzurlaub im Sinne des Art. römisch eins geschlossen und ist darin die Abwicklung dieses Anspruches über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehen, so kann im Kollektivvertrag der Arbeitgeber zur Leistung von Zuschlägen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet werden, die der Deckung dieses Aufwandes dienen. Für die Entrichtung solcher Zuschläge gelten die Paragraphen 25, ff BUAG.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR12099782

Alte Dokumentnummer

N6198123968L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/354/A12a/NOR12099782