(1)Absatz einsFeststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Feststellungsverfahren im Sinne des Art. römisch VII Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.