(3)Absatz 3Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes gemäß Art. X, die vor dem 1. Juli 1981 oder nach dem 1. Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober 1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli 1981 gestellt.Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes gemäß Art. römisch zehn, die vor dem 1. Juli 1981 oder nach dem 1. Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober 1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli 1981 gestellt.