(1)Absatz einsFeststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Feststellungsverfahren im Sinne des Art. römisch VII Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.