Bundesrecht konsolidiert: Nachtschwerarbeitsgesetz Art. 12, Fassung vom 18.08.2009

Nachtschwerarbeitsgesetz Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL XII

Verfahren

  1. Absatz einsFeststellungsverfahren im Sinne des Art. römisch VII Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen.
  3. Absatz 3Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen).

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR12099781

Alte Dokumentnummer

N6198123967L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/354/A12/NOR12099781