(2)Absatz 2,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.