Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203a, Fassung vom 11.09.2026

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203a

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203a

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Paragraph 203 a,
  1. Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
    1. Ziffer eins
      wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
    unverzüglich auszuschreiben.
  3. Absatz 3,Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265557

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P203a/NOR40265557