Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 12, Fassung vom 09.02.2026

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 12

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.
  2. Absatz 2Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
    1. Ziffer eins
      die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 200 b, Absatz 2 und Paragraph 202, Absatz 3,, nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 14,, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,
    3. Ziffer 3
      auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,
    4. Ziffer 4
      auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Absatz 2, wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde kann im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.
  5. Absatz 5Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder
    3. Ziffer 3
      für die Verwendungsgruppe A 3 durch eine im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht,
    erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Schlagworte

Mobilität, Verwendungsverbot, Überstellung, Prüfungsauflage, Ausschluss, Besoldungsgruppe, Ernennungserfordernis, Reifeprüfung

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P12/NOR40274161