Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50d, Fassung vom 31.12.2025

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50d

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 50 d,
  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40159591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50d/NOR40159591