(1)Absatz einsWird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.