Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 139, Fassung vom 06.11.2024

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 139

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte zurückgelegt hat:
    1. Ziffer eins
      in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    3. Ziffer 3
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. Absatz 2Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
    5. Ziffer 5
      die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
    6. Ziffer 6
      die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
    7. Ziffer 7
      die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
    8. Ziffer 8
      die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
    9. Ziffer 9
      die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
    10. Ziffer 10
      die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  4. Absatz 4Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265554

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P139/NOR40265554