Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 9, Fassung vom 09.10.2024

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Personalverzeichnis

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
  3. Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    2. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
    3. Ziffer 5
      Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
    4. Ziffer 6
      Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
    5. Ziffer 7
      Dienststelle des Beamten.

    Ziffer 7, ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Schlagworte

Personalstandesverzeichnis, Vorrückungstermin, Besoldungsgruppe

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40229995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P9/NOR40229995