Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
24.12.2020
Außerkrafttretensdatum
09.10.2024
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Personalverzeichnis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
(3)Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
Dienststelle des Beamten.
Z 7 ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Ziffer 7, ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Schlagworte
Personalstandesverzeichnis, Vorrückungstermin, Besoldungsgruppe
Im RIS seit
20.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40229995