(2)Absatz 2,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde ist, von diesem,
in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.