Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203a, Fassung vom 31.12.2018

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Paragraph 203 a,
  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
    1. Ziffer eins
      wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde ist, von diesem,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
    unverzüglich auszuschreiben.
  3. Absatz 3,Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171907