Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Anl. 1/22
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
27.12.2019
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.
(1)Absatz einsEine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
(2)Absatz 2Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 200 d,, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.
22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.
(1)Absatz einsDie Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder ein akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,
eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
(2)Absatz 2Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz,Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz,
der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,
eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.
(1)Absatz einsEine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz.Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz.
(2)Absatz 2Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.
Schlagworte
Diplomgrad, Mastergrad, Lehrpraxis, Universitätsausbildung, Hochschulausbildung, Universitätslehrgang
Im RIS seit
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40145368