Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 15a, Fassung vom 30.06.2006

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

29.07.2004

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Die VfGH-Aufhebung BGBl. I Nr. 88/2004 wurde berücksichtigt.

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (Paragraph 38, Absatz 3,) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40054200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P15a/NOR40054200