(3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.