(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, odereines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder
einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 oder 3a des Gehaltsgesetzes 1956einer Tätigkeit oder eines Studiums nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a des Gehaltsgesetzes 1956
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.