Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 11, Fassung vom 30.12.2005

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
    1. Ziffer eins
      die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
    2. Ziffer 2
      eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
    Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
  3. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder
    2. Ziffer 2
      einer Tätigkeit oder eines Studiums nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a des Gehaltsgesetzes 1956
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
  4. Absatz 4,Bei der Einrechnung nach Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beamten gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

Schlagworte

Planstellenbesetzung, Mitteilung, Bescheid, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P11/NOR40034405