Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 10, Fassung vom 30.12.2005

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

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Paragraph 10, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

     (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid

gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

     während der ersten sechs

        Monate des Dienstverhält-

        nisses (Probezeit) .................... 1 Kalendermonat,

     nach Ablauf der Probezeit ................ 2 Kalendermonate

     und nach Vollendung des

        zweiten Dienstjahres .................. 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
    2. Ziffer 2
      den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
  2. Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. Ziffer 2
      Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
    3. Ziffer 3
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. Ziffer 4
      pflichtwidriges Verhalten,
    5. Ziffer 5
      Bedarfsmangel.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100178

Alte Dokumentnummer

N61983117950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P10/NOR12100178