Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 140, Fassung vom 31.03.2000

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 140

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 140, (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.

  1. Absatz 2An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

  1. in der Verwendungsgruppe A 1

     a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,

     b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der

        Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der

        Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9

        an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,

        in der Parlamentsdirektion abweichend

        hievon ....................................... Parlamentsrat,

        an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,

  2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:

     a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

        und 2 .............................................. Amtsrat,

     b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 Amtsdirektor,

  3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:

     a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

        und 2 ........................................ Fachinspektor,

     b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 Fachoberinspektor,

  4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:

     a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,

     b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 Oberkontrollor,

  5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der

     Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,

  6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der

     Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.

  (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen

Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der            Kabinettsdirektor

Präsidentschaftskanzlei

für den Sonderberater         Botschafter

des Bundespräsidenten

in internationalen

Angelegenheiten,

den außenpolitischen

Berater des Bundeskanzlers

und den außenpolitischen

Berater des Vizekanzlers

(abweichend vom allenfalls

anwendbaren Abs. 4)

für den Stellvertreter des    Kabinettsvizedirektor

Kabinettsdirektors

für den Leiter der            Parlamentsdirektor

Parlamentsdirektion

für seine Stellvertreter      Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines          Dienstleiter

Dienstes in der

Parlamentsdirektion

für den leitenden Beamten     Generalsekretär

im Verfassungsgerichtshof

für den Leiter einer          Sektionschef

Sektion in einer

Zentralstelle, wenn für

ihn in diesem Abs. keine

andere Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist

für den Leiter einer          Gruppenleiter

Gruppe in einer

Zentralstelle, wenn für ihn

in diesem Abs. keine andere

Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist

für den Leiter einer          Abteilungsleiter

Abteilung in einer

Zentralstelle

für den Leiter eines          Referatsleiter

Referats in einer

Zentralstelle

für den Leiter des            Präsident d. (unter Hinzufügung der

Bundesamtes für Eich-         Bezeichnung der Behörde)

und Vermessungswesen,

des Bundesdenkmalamtes

einer Finanzlandesdirektion,

der Finanzprokuratur, des

Patentamtes oder des

Österreichischen

Statistischen Zentralamtes

für den Stellvertreter des    Vizepräsident d. (unter Hinzufügung

Leiters des Bundesamtes       der Bezeichnung der

für Eich- und                 Behörde)

Vermessungswesen, einer

Finanzlandesdirektion, der

Finanzprokuratur, des

Patentamtes oder des

Österreichischen

Statistischen Zentralamtes

für den Leiter der            Generaldirektor d.

Österreichischen              (unter Hinzufügung der

Nationalbibliothek, des       Bezeichnung der

Österreichischen              Dienststelle)

Staatsarchivs oder der

Österreichischen

Staatsdruckerei

für den Stellvertreter des    Generaldirektor-Stellvertreter

Leiters der Österreichischen  der Österreichischen

Nationalbibliothek            Nationalbibliothek

für den Leiter der            Generaldirektor für die

Generaldirektion für die      öffentliche Sicherheit

öffentliche Sicherheit

für den Leiter der            Polizeipräsident

Bundespolizeidirektion

Wien

für seinen Stellvertreter     Polizeivizepräsident

für den Leiter einer          Sicherheitsdirektor

Sicherheitsdirektion

für den Leiter des            Gendarmeriegeneral

Gendarmeriezentralkommandos

für den Leiter einer          Polizeidirektor

Bundespolizeibehörde

außerhalb Wiens

für den Leiter eines          Stadthauptmann

Bezirkspolizeikommissariates

in Wien

für den Beamten des            Kommissär

Höheren Dienstes bei einer     Rat

Sicherheitsdirektion oder

einer Bundespolizeibehörde

bei Dienstleistung in Uniform

bis zur Gehaltsstufe 6 in den

Gehaltsstufen 7 bis 10

für den Leiter des inneren    Landesschulratsdirektor

Dienstes des Amtes des        (Stadtschulratsdirektor)

Landesschulrates

(Stadtschulrates für Wien)

für den Leiter der            Baudirektor d. (unter

Wasserstraßendirektion,       Hinzufügung der

der Bundesbaudirektion Wien   Bezeichnung der

oder einer                    Behörde)

Bundesgebäudeverwaltung

für den Leiter einer          Berghauptmann

Berghauptmannschaft

für den Leiter einer          Direktor d. (unter Hinzufügung der

Bibliothek (ausgenommen einer Bezeichnung der geleiteten

Universitätsbibliothek),      Organisationseinheit)

eines Archivs, einer Anstalt,

eines Museums, eines

Kulturinstitutes oder einer

größeren oder selbständigen

Sammlung

für den Leiter des            Chefarzt d. (unter Hinzufügung der

ärztlichen Dienstes bei       Bezeichnung der Dienststelle oder

Dienststellen des Bundes      des Wortes „Bundesgendarmerie”)

oder bei der

Bundesgendarmerie

für den Leiter des gesamten   Parlamentskanzleidirektor

Kanzleidienstes in der

Parlamentsdirektion

für den Leiter des gesamten   Ministerialkanzleidirektor

Kanzleidienstes in einer

anderen Zentralstelle

für den Bereiter der          Bereiter der Spanischen Reitschule

Spanischen Reitschule

für den Bereiter der          Oberbereiter der Spanischen

Spanischen Reitschule         Reitschule

in leitender Stellung

  1. Absatz 4Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114463

Alte Dokumentnummer

N6199811721O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P140/NOR12114463