Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 138, Fassung vom 31.03.2000

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 138, (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.

  1. Absatz 2Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 3Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, des Gehaltsgesetzes 1956,
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
    4. Ziffer 4
      Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
    auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  3. Absatz 4In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  4. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117264

Alte Dokumentnummer

N6199960442L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P138/NOR12117264