(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.