Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 44, Fassung vom 30.06.1997

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

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Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

  1. Absatz 2Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  2. Absatz 3Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Schlagworte

Aufsicht, Dienstaufsicht, Ablehnung, Mitteilungspflicht Dienstvorgesetzter, Fachvorgesetzter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098853

Alte Dokumentnummer

N61979112030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P44/NOR12098853