Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 14, Fassung vom 14.02.1997

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)
  2. Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)
  4. Absatz 5,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  5. Absatz 6,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
  6. Absatz 7,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522,
    nicht zulässig.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Außerdienststellung, Beurlaubung, Urlaub, BGBl. Nr. 522/1994

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112443

Alte Dokumentnummer

N6199710573I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P14/NOR12112443