Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 14, Fassung vom 31.12.1984

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und

bei Außerdienststellung

Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. Ziffer eins
    dauernd dienstunfähig oder
  2. Ziffer 2
    infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.
  1. Absatz 2,Der Beamte, auf den Paragraph 17, oder Paragraph 19, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
  2. Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
  4. Absatz 5,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
  5. Absatz 6,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Außerdienststellung, Beurlaubung, Urlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100074

Alte Dokumentnummer

N61983116870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P14/NOR12100074