Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 136b, tagesaktuelle Fassung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 136b

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 136 b,
  1. Absatz einsDer Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des Paragraph 50 f, ist Paragraph 20 c, VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des Paragraph 20 c, VBG abgeschlossen wird.
  5. Absatz 4 aIn den Fällen des Absatz 3, ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz eins, VBG ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  6. Absatz 4 bIn den Fällen des Absatz 3, ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, Paragraph 84, VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
    3. Ziffer 3
      Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.
  7. Absatz 5Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40211998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P136b/NOR40211998