Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbot der Leistung von Überstunden
§ 8.Paragraph 8,
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR12099214
Alte Dokumentnummer
N6197930723L