Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 3a, tagesaktuelle Fassung

Mutterschutzgesetz 1979 § 3a

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 3 a,

Anmerkung, Absatz eins bis 6 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 7Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz 3, bis 5 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
  2. Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
  3. Absatz 9Abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, und 3 ist zur Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  4. Absatz 10Absatz eins, bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Absatz eins, bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Absatz 5,, 6, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Sonderfreistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden. Die Verordnung nach Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie kann frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 11Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung ist auch nach Ablauf des 30. Juni 2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten ist und sich über den 1. Juli 2022 hinaus erstreckt.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40245223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P3a/NOR40245223