Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 14, tagesaktuelle Fassung

Mutterschutzgesetz 1979 § 14

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Paragraph 14,
  1. Absatz einsMacht die Anwendung des Paragraph 2 b,, des Paragraph 4,, des Paragraph 4 a,, des Paragraph 5, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 6,, soweit Paragraph 10 a, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit in einer im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, bezeichneten Art ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
  2. Absatz 2Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des Paragraph 2 b,, des Paragraph 4,, des Paragraph 4 a,, des Paragraph 5, Absatz 3, und 4 oder des Paragraph 6, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40262511

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P14/NOR40262511