(3)Absatz 3Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.