Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 2b, Fassung vom 21.10.2021

Mutterschutzgesetz 1979 § 2b

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 40 Abs. 4 und 5 idF BGBl. Nr. 434/1995.

Text

Maßnahmen bei Gefährdung

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsErgibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
  2. Absatz 2Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12110925

Alte Dokumentnummer

N6199551703J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P2b/NOR12110925