Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 10a, Fassung vom 07.08.2020

Mutterschutzgesetz 1979 § 10a

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDer Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
  3. Absatz 3Wird der Ablauf des Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz eins, gehemmt, so besteht bei einem Beschäftigungsverbot gemäß den Paragraphen 4, oder 6 Anspruch auf Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099217

Alte Dokumentnummer

N6197930726L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P10a/NOR12099217