Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 4a, Fassung vom 31.07.2001

Mutterschutzgesetz 1979 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Paragraph 4 a, (1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

  1. Absatz 2Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 9 beschäftigt werden.
  2. Absatz 3Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  3. Absatz 4Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12110928

Alte Dokumentnummer

N6199551706J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P4a/NOR12110928