Richtsätze
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben
1 751,56 € (Anm. 1)Anmerkung eins, ),
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
1 110,26 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 128 für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 128,
1 110,26 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
408,36 € (Anm. 3)Anmerkung 3, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
613,16 € (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
725,67 € (Anm. 5)Anmerkung 5, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
1 110,26 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 119,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 009,85 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 € gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 2 064,12 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 064,12 € Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €Anmerkung 2, : für 2024: 1 217,96 €
für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €
Anm. 3: für 2024: 447,97 €Anmerkung 3, : für 2024: 447,97 €
für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €
Anm. 4: für 2024: 672,64 €Anmerkung 4, : für 2024: 672,64 €
für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €
Anm. 5: für 2024: 796,06 €Anmerkung 5, : für 2024: 796,06 €
für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €
Anm. 6: für 2024: 187,93 €Anmerkung 6, : für 2024: 187,93 €
für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)