Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 106, tagesaktuelle Fassung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 106

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragszeiten

Paragraph 106,
  1. Absatz einsAls Beitragszeiten sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
    3. Ziffer 2 a
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;
    4. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
    5. Ziffer 4
      Zeiten einer Weiterversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bzw. einer Weiter- und Selbstversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind;
    6. Ziffer 5
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren;
    7. Ziffer 6
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens fortführen, können für die Zeit dieser Fortführung wirksame Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind, ist Paragraph 23, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4 aAbsatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

Schlagworte

Weiterversicherung, Familienverhältnis

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40178521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P106/NOR40178521