Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 148d, Fassung vom 11.12.2025

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 148d

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148d

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 148 d,
  1. Absatz einsDen Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
    1. Ziffer eins
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser Interessenvertretung;
    2. Ziffer 2
      bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land- und Forstwirtschaft.
  2. Absatz 2Wird durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 148 e,) gleichzustellen.

Schlagworte

Schulungskurs, Fortbildungskurs

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006203

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P148d/NOR40006203