Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 52, Fassung vom 17.11.2025

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 52

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verschollenheit

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der gemäß Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P52/NOR40006071