(3)Absatz 3Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,Für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten,
deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,),
die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,
gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € (Anm. 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € (Anm. 3). Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (Paragraph 149 e, Absatz 3,), für das Versehrtengeld (Paragraph 149 g, Absatz 3,) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € Anmerkung 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € Anmerkung 3). Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.