Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 21, Fassung vom 01.01.2022

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 21

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Paragraph 21,

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Schlagworte

Meldepflicht, Anzeigepflicht

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40146703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P21/NOR40146703