Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
§ 21.Paragraph 21,
Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Schlagworte
Meldepflicht, Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40022044