Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 21, Fassung vom 31.12.2010

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Paragraph 21,

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Schlagworte

Meldepflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P21/NOR40022044