Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 142, Fassung vom 31.12.2009

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 140, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) (Paragraph 140, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40110665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P142/NOR40110665