Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a oder § 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 106,, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.