Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 142, Fassung vom 30.09.2000

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 140, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    1. Litera a
      den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
    2. Litera b
      den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin),
    3. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera a, 25 vH und in den Fällen der Litera b und c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Absatz eins, Litera a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) (Paragraph 140, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.
  5. Absatz 5,Eine Anrechnung nach Absatz eins, erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P142/NOR40006193