Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 139a, Fassung vom 30.09.2000

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 139a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abfindung

Paragraph 139 a,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) und zu gleichen Teilen die Kinder (Paragraph 119,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2,Die Abfindung beträgt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 113,), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (Paragraph 118, Absatz eins,) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 113,).
  3. Absatz 3,Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe nach Paragraph 137, Absatz 2, wieder auflebt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P139a/NOR40006190