Bundesrecht konsolidiert: Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 20, Fassung vom 05.10.2024

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 20

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsPersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
    1. Ziffer eins
      einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
    2. Ziffer 2
      in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, oder
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
  2. Absatz 2Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Absatz eins, in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Absatz 3Der Antrag ist längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
  4. Absatz 4Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
  5. Absatz 5Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 85,54 Euro, für Frauen ein Betrag von 59,88 Euro zu entrichten.
  6. Absatz 6Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
  7. Absatz 7Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
  8. Absatz 8Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
    1. Ziffer eins
      innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Absatz 9,, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.
    In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
  9. Absatz 9In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Absatz 5, herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
  10. Absatz 10Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
  11. Absatz 11Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des Paragraph 55, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 86, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 51, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
  12. Absatz 12Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Absatz 7, genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Absatz 4, genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Absatz 4, genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.

Schlagworte

Ruhegenuss, Ruhestandsleistung, Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40210494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P20/NOR40210494