Bundesrecht konsolidiert: Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 20d, Fassung vom 05.06.2013

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 20d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20d

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds

Paragraph 20 d,

Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
    1. Litera a
      die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
    2. Litera b
      die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
    3. Litera c
      das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG),
    4. Litera d
      die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
    5. Litera e
      die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
    6. Litera f
      die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach Paragraph 29, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
    7. Litera g
      die Aufwertung der Anwartschaften (Paragraph 20 f,) bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG).
  2. Ziffer 2
    Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
    1. Litera a
      Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
    2. Litera b
      Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2022

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40146621

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P20d/NOR40146621