Bundesrecht konsolidiert: Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 17

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Erstmalige Meldungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40210493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P17/NOR40210493