Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 148a, tagesaktuelle Fassung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 148a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abfindung

Paragraph 148 a,
  1. Absatz einsAnspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (Paragraph 128,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2Die Abfindung beträgt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 122,), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (Paragraph 127 c,) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 122,).
  3. Absatz 3Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach Paragraph 146, Absatz 2, wieder auflebt.

Im RIS seit

08.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40114552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P148a/NOR40114552