Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 120, tagesaktuelle Fassung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 120

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wartezeit

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im Paragraph 112, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 119, erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,
    1. Litera a
      wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 ASVG, Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG, Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach Paragraph 19 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)
    1. Litera c
      wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. Ziffer eins
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. Litera b
        wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. Litera a
        für die Alterspension 180 Monate;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
      1. Litera d
        für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. Absatz 5,Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 121,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  6. Absatz 6,Die Wartezeit ist für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag
    1. Litera a
      mindestens 180 Beitragsmonate oder
    2. Litera b
      Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
    2. Ziffer 2
      sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
    Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,; Artikel 2, Ziffer 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „§ 120 Absatz 7, wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, gemeint.)

Anmerkung

Abs. 7 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 103/2019 ein zweites Mal vergeben.

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40228109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P120/NOR40228109