Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 113, tagesaktuelle Fassung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 113

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDer Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
  2. Absatz 2Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116037

Alte Dokumentnummer

N6199854238L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P113/NOR12116037